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Partieller Kirchenaustritt
©iStockphoto/Andreja DonkoIn seinem Entscheid vom 16. November 2007 (BGE 134 I 75) hat das Bundesgericht eine Praxisänderung bezüglich des Kirchenaustritts angekündigt. Die bisher geltende Ansicht, wonach mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche auch der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche als Ganzes verbunden ist, sei nicht mehr haltbar. Aufgrund der Religionsfreiheit dürfe beim Austritt aus der „Organisation“ Kirche kein Bekenntnisakt verlangt werden. Im konkreten Fall kann eine Person also aus der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern austreten, ohne dass dieser Austritt die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche als Ganzes berührt.
Es stellt sich die Frage, inwieweit diese angekündigte Praxisänderung des Bundesgerichts juristisch auch die evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz mit betrifft. Müssen die Austrittsregelungen der reformierten Kirchen überdacht werden? Können Kirchenmitglieder nach erfolgtem Austritt weiterhin Leistungsansprüche (z.B. bezüglich einer Trauerfeier) an die Kirche stellen?
Die Konferenz der Kirchenpräsidien hat diese Frage diskutiert und den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund gebeten, hierzu einen Bericht zu erstellen. Der SEK hat das Institut für Religionsrecht der Universität Fribourg mit der Erstellung des Berichts beauftragt.
Aus dem Bericht des Instituts für Religionsrecht geht hervor, dass:
- die angekündigte Praxisänderung des Bundesgerichts bezüglich der Kirchenaustritte für die evangelisch-reformierten Kirchen keine Präjudizwirkung hat. Sie betrifft lediglich die römisch-katholische Kirche der Schweiz, welche in der Schweiz dualistisch organisiert ist.
- die Regelungen zum Kirchenaustritt, wie sie in den Rechtstexten der Mitgliedkirchen formuliert sind, vor der bestehenden wie auch der angekündigten Rechtspraxis des Bundesgerichts genügen. Wer bei seinem Austritt aus der reformierten Kirchen erklärt, er verstehe sich auch weiterhin als reformierter Christ, kann aus dieser Erklärung keine weitergehende Leistungspflicht der Kirche ableiten.
Bern, im Februar 2009
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