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Rechtliches und Reglemente | Rechtliches und Reglemente

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Übersicht
Gesamte Themenliste

Rechtliches und Reglemente


Verfassung und Reglemente

Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes SEK

Reglement der Abgeordnetenversammlung

Kirchenrecht

Rechtliche Stellung von Pfarrpersonen
Die Konferenz der Kirchenleitungen KKL, hat sich am am 27. August 2004 mit der Frage der kirchenrechtlichen Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den reformierten Kirchgemeinden der Schweiz auseinandergesetzt. Als Grundlage für die Diskussion wurde vom SEK eine Synopse erarbeitet.

Synopse Teil 1
Synopse Teil 2

Zulassung von ausländischen Religionspersonen
Die Vielfalt und Komplexität der heutigen Regelungen im Ausländerrecht führen generell zu grossen Verunsicherungen und oft falschen Erwartungen. Dadurch wird auch ein rasches Handeln im Hinblick auf die Anstellung ausländischen Religionspersonen (Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten) verhindert, wodurch den heute teils kurzfristigen Sachzwängen nicht Rechnung getragen werden kann. Zudem ergaben sich in den letzten Jahren bedeutende Kompetenzverlagerungen vom Bund zu den Kantonen, und Verantwortungsbereiche wurden teilweise oder vollständig aufgehoben.

Leitfaden für die Zulassung von ausländischen Religionspersonen

Urheberrechte

Der Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund nimmt für seine Mitgliedkirchen und Ihre Kirchgemeinden die Interessen gegenüber den fünf Verwertungsgesellschaften (SUISA/SUISSIMAGE/ SSA/SWISSPERFORM/ProLitteris) wahr. Der SEK schliesst die Verträge über die Benützung von Urheberrechten ab und bezahlt die Urheberrechtsgebühren.

Merkblatt zu den Urheberrechten

Promemoria sul diritto d‘autore

Merkblatt zu nichtkommerziellen Filmvorführungen

Vervielfältigung von Gottesdienstliedern (VG Musikedition)

Mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition in Kassel (Deutschland), die im deutschsprachigen Bereich das mit Abstand grösste Werkrepertoire vertritt, hat der SEK 2010 einen Gesamtvertrag abgeschlossen, der für die evangelisch-reformierten Kirchen sowie die evangelisch-methodistische Kirche in der gesamten Schweiz gilt. Soweit die entsprechenden Rechte von der VG Musikedition vertreten werden, werden folgende Berechtigungen eingeräumt:
  1. Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedern (mit oder ohne Noten) für den Gemeindegesang in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen und für den Gemeindegesang in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und sonstigen Gemeindeveranstaltungen zu verwenden.
  2. Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung des Liedes mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen und für die in Ziffer 1 genannten Zwecke zu verwenden. Ebenfalls im Rahmen der in Ziff. 1 genannten Nutzungen eingeräumt wird das Recht, Lieder zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. PowerPoint) einzubringen.
Grossveranstaltungen mit mehr als 2‘000 Vervielfältigungsstücken je Lied sind nicht erfasst. Auf den Vervielfältigungsstücken ist die Quelle anzugeben.

Richtlinien zum nationalen Läuten der Kirchenglocken

Diese Richtlinien legen fest, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren eine Empfehlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) zum nationalen Läuten der Kirchenglocken ergeht sowie wie diese Empfehlung des SEK kommuniziert wird.

Richtlinen zum nationalen Läuten der Kirchenglocken
Vorgehensweise Glockenläuten



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